Satzung des Vereins katholischer Burschenverein Sittenbach e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „katholischer Burschenverein Sittenbach.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach der Eintragung
den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
3. Sitz des Vereins: Odelzhausen
Ortsteil Sittenbach
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Förderung des sozialen Wesens der Jugendlichen.
2. Der Zweck des Vereins ist, am kulturellen Leben der Ortsgemeinschaft Sittenbach
und Umgebung mitzuwirken und die ortsüblichen Bräuche erhalten und zu fördern.
3. Ferner ist es die Absicht des Vereins, die Kameradschaft zu fördern und zu pflegen,
dies jedoch nicht auf wirtschaftlicher Basis.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Verein wird unter Wahrung der politischen Freiheit seiner Mitglieder nach
demokratischen Grundsätzen geführt.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen bzw. Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
– die Vorstandschaft
– die Generalversammlung
– die außerordentliche Mitgliederversammlung
2. Die Organe sind, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, bei der
Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Die Organe beschließen,
soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
3. Die Sitzungen der Vorstandschaft sind grundsätzlich nicht öffentliche, die
Generalversammlung bzw. die außerordentliche Mitgliederversammlung dagegen
grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Beschluss der
Generalversammlung bzw. der außerordentlichen Mitgliederversammlung
ausgeschlossen werden.
4. Über die Sitzung der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen
Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist
vom Sitzungsleier und Protokollführer zu unterzeichnen. Ferner erhalten die
Vorstandsmitglieder eine Kopie der Niederschrift.
§ 5
Die Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem 1. Vorstand
b) dem 2. Vorstand
c) dem 1. Kassier
d) dem 2. Kassier
e) dem 1. und 2. Schriftführer
f) 1. Fahnenabordnung (1 Fahnenträger + 2 Fahnenbegleitungen)
g) 2. Fahnenabordnung (1 Fahnenträger + 2 Fahnenbegleitungen)
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorstand und der 2. Vorstand. Jeder ist
lleine vertretungsberechtigt.
3. Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich nach der Position.
4. Die Vorstandschaft wird von der Generalversammlung auf 2 Jahre mit einfacher
Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
5. Sitzung der Vorstandschaft sind regelmäßig oder bei Bedarf abzuhalten.
Die Vorstandschaft beschließt über alle Angelegenheiten, soweit in der Satzung nichts
anderes bestimmt ist.
Angelegenheiten, die den Verein erheblich finanziell belasten, sind in der
Generalversammlung bzw. in der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu regeln.
6. Über den Inhalt der Vorstandsitzungen und die Beschlüsse sind die Mitglieder des
Vereins zu informieren.
7. Beim Rücktritt der gesamten Vorstandschaft hat diese die Geschäfte kommissarisch
fortzuführen, bis die Generalversammlung bzw. die außerordentliche
Mitgliederversammlung eine neue Vorstandschaft gewählt hat. Beim Rücktritt
einzelner Vorstandsmitglieder ist sinngemäß zu verfahren.
§ 6
Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung findet einmal jährlich, zu Begin des Geschäftsjahres statt.
2. Die Einladungen aller Mitglieder erfolgt schriftlich und muss mindestens 1 Woche
vor der Versammlung erfolgen. Die Tagesordnung muss mit der Einladung bekannt gegeben werden.
3. Die Generalversammlung leitet der 1. Vorstand, im Verhinderungsfall der 2. Vorstand.
4. Die Generalversammlung ist zuständig für:
a) die Entgegennahme der Berichte des 1. Vorstandes, des Schriftführers, des
Kassiers und er Kassenprüfer.
b) die Entlastung der Vorstandschaft
c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
d) die Wahl der 2 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden auf 2 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen
gewählt. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlicht die Kasse zu prüfen und in die
Generalversammlung bzw. der außerordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht abzugeben.
e) die Wahl der Vorstandschaft
Für die Durchführung der Wahl ist ein aus 2 Mitgliedern und Wahlvorstand bestehender Wahlausschuss zu bilden. Dem Wahlausschuss
dürfen keine Mitglieder der bisherigen Vorstandschaft angehören.
Die Tätigkeit des Wahlausschusses ist mit der Bekanntgabe der neugewählten Vorstandschaft beendet.
Die Wahl ist grundsätzlich schriftlich und geheim durchzuführen.
Alle anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt.
Wählbar sind alle Mitglieder.
f) Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens 1 Woche vor der
Generalversammlung bzw. der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich bei der
Vorstandschaft eingereicht werden. Eine Satzungsänderung kann nur mit der 2/3 Mehrheit der in der
Versammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. g) die Auflösung des Vereins (siehe § 9).
§ 7
Die außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,
a) auf Verlangen der Vorstandschaft
b) auf Verlangen von mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder; Funktionäre sind aktive Mitglieder
c) auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder
2. Der § 6 (Generalversammlung) gilt auch für die außerordentliche Mitgliederversammlung.
§ 8
Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
2. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Die Aufnahme erfolgt durch eine
mündliche oder schriftliche Beitrittserklärung.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied beschließt die Vorstandschaft.
4. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahrsbeitrag. Seine Höhe beschließt die
Generalversammlung bzw. die außerordentliche Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt:
Der Austritt kann durch eine mündliche oder schriftliche Erklärung an die Vorstandschaft
und zu jedem Zeitpunkt erfolgen.
c) Ausschluss:
Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung bzw. die
außerordentliche Mitgliederversammlung.
d) Eintritt in den Stand der kirchlichen Ehe
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
Die Haftung der Mitglieder und des Vereins ist auf des Vereinsvermögen beschränkt.
7. Den aktiven Mitgliedern wird zur Auflage gemacht, Kameradschaft und Disziplin zu
wahren und den Anordnungen des 1. Vorstandes und dessen Vertreter Folge zu leisten.
8. Mitglied kann jede Person sein, die männlichen Geschlechts ist. Nach Möglichkeit
sollte das Mitglied einer Konfession des christlichen Glaubens angehören.
9. Aktive Mitglieder dürfen nur bei dem katholischen Burschenverein Sittenbach
mitwirken, nicht bei anderen Burschenvereinen als festes aktives Mitglied dabei sein.
§ 9
Vereinsauflösung
1. Die Vereinsauflösung kann nur durch Beschluss der Generalversammlung bzw. der
außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss ist bei einer 2/3
Mehrheit der anwesenden Mitglieder wirksam.
2. Im Falle der Vereinsauflösung ist das noch vorhandene Vermögen der Gemeinde
Odelzhausen zu übergeben, mit der Auflage es sozialen Zwecken zuzuführen.
3. Sachwerte des Vereins sind der Gemeinde Odelzhausen treuhänderisch zu übergeben.
4. Die erforderliche Liquidation erfolgt durch den 1. Vorstand.
§ 10
Vereinesvermögen
1. Das Vereinsvermögen wird begründet durch:
a) durch Mitgliedsbeiträge
b) durch Überschüsse bei Veranstaltungen
c) durch Spenden in Form von Geld- und Sachleistungen.
2. Das Vereinsvermögen wird verwendet:
a) Zur Bestreitung von Unkosten. Diese können entstehen z.B. als Werbekosten
für Veranstaltungen, Unkostenersatz für in dieser Aufgabe tätig
werdenden Personen, Ausgaben für gesellige Veranstaltungen des Vereins.
b) Zur Anschaffung von Gebrauchsgegenständen
c) Zur Bestreitung von Versicherungsbeiträgen (Unfall- und Haftpflichtversicherung)
3. Über die Verwendung des Vereinsvermögens im obigen Sinne entscheidet der
Vorstand, gegebenenfalls unter Anhörung der betroffenen Personengruppen.
§ 11
Allgemeine Bestimmungen
Für alle in dieser Satzung nicht geregelten Vereinsangelegenheitengelten die zuständigen § im BGB.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung hat die Gründungsversammlung am 09.01.2004 in Sittenbach beschlossen.
Diese vorläufige Satzung tritt damit am 09.01.2004 in Kraft.
Sittenbach, den 09.01.2004